Es sind Fälle denkbar, in welchen der Schuldner ohne nähere Substantiierung behauptet, er sei zahlungsfähig, und in denen aufgrund der äusseren Umstände geschlossen werden muss, diese Behauptung treffe zu. Enthält beispielsweise der Auszug aus dem Betreibungsregister keine oder keine namhaften Vorgänge, und ist der Schuldner unter dem Druck des Betreibungs- bzw. Konkursverfahrens ohne weiteres in der Lage, die offene Forderung zu tilgen, kann durchaus eine bloss vorübergehende oder gar keine Illiquidität vorliegen (z.B. bei renitentem Verhalten des Schuldners gegenüber einer ganz bestimmten Forderung oder gegenüber einem bestimmten Gläubiger, welches erst unter dem Druck der