Der Begriff des Glaubhaftmachens setze eine minimale, die blosse Behauptung übersteigende Substantiierung der Zahlungsfähigkeit voraus. Den nötigen Nachweis könne der Schuldner mittels Bilanzen und Geschäftsabschlüssen, aber auch mit Auftragsbestätigungen oder eigenen Guthaben erbringen. Diese Rechtsprechung, an welcher grundsätzlich festzuhalten ist, bedarf indessen einer Präzisierung. Es sind Fälle denkbar, in welchen der Schuldner ohne nähere Substantiierung behauptet, er sei zahlungsfähig, und in denen aufgrund der äusseren Umstände geschlossen werden muss, diese Behauptung treffe zu.