5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, im Konkursverfahren habe die in Betreibung gesetzte Forderung als getilgt zu gelten, keinen endgültigen Entscheid über den Bestand der Forderung darstellt: Es ist den Parteien in einem ordentlichen Forderungsprozess selbstredend unbenommen, mit allen dannzumal zulässigen Beweismitteln (z.B. Zeugen) den Beweis anzutreten, dass mit der Quittung lediglich der Erhalt einer Teil- bzw. Ratenzahlung bestätigt werden sollte und keine Parteivereinbarung bezüglich eines Erlasses der Restschuld abgeschlossen wurde. Rekurskommission, 13. September 1999, BR.1999.100