Im Konkursverfahren vermochte der Rekurrent somit durch Urkunden zu beweisen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkursverhandlung bereits nicht mehr bestand. 5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, im Konkursverfahren habe die in Betreibung gesetzte Forderung als getilgt zu gelten, keinen endgültigen Entscheid über den Bestand der Forderung darstellt: