eine "Preisreduktion" sei nicht abgemacht gewesen. Der Rekurrent konnte kaum ein Interesse an einer Löschung des Eintrags im Betreibungsregister haben, nachdem er im ersten Schreiben deutlich gemacht hatte, dass wohl der Konkurs eröffnet werden müsse, falls die Gläubigerin nicht auf seinen Vorschlag (Teilzahlung und Teilerlass) eingehen sollte. Im Konkursverfahren vermochte der Rekurrent somit durch Urkunden zu beweisen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkursverhandlung bereits nicht mehr bestand.