Für die Richtigkeit dieser Auslegung des Begriffs "Schuldabzahlung" spricht auch ein vor Vorinstanz ins Recht gelegtes Schreiben an die Rekursgegnerin, wonach im Namen des Rekurrenten nochmals auf den mündlich vereinbarten Vergleich hingewiesen und die Rekursgegnerin ersucht wurde, das nach der Teilzahlung eingereichte Konkursbegehren zurückzuziehen. Schliesslich erscheint die Behauptung der Rekursgegnerin in ihrer Rekursantwort wenig überzeugend, es sei nur vereinbart gewesen, bei Bezahlung von Fr. 4'800.-- werde die Löschung der Betreibung im Betreibungsregister beantragt; eine "Preisreduktion" sei nicht abgemacht gewesen.