Nach Treu und Glauben und gestützt auf diese zusätzlichen Urkunden, bei denen weder Versand noch Erhalt bestritten sind, muss alsdann der Begriff "Schuldabzahlung" so verstanden werden, dass mit der (Teil-)Zahlung von Fr. 4'800.-- die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung getilgt wurde. Für die Richtigkeit dieser Auslegung des Begriffs "Schuldabzahlung" spricht auch ein vor Vorinstanz ins Recht gelegtes Schreiben an die Rekursgegnerin, wonach im Namen des Rekurrenten nochmals auf den mündlich vereinbarten Vergleich hingewiesen und die Rekursgegnerin ersucht wurde, das nach der Teilzahlung eingereichte Konkursbegehren zurückzuziehen.