In der Folge reiste der Rekurrent acht Tage später nach Zürich, um der Rekursgegnerin exakt jenen Betrag von Fr. 4'800.-- zu übergeben. Nach Treu und Glauben und gestützt auf diese zusätzlichen Urkunden, bei denen weder Versand noch Erhalt bestritten sind, muss alsdann der Begriff "Schuldabzahlung" so verstanden werden, dass mit der (Teil-)Zahlung von Fr. 4'800.-- die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung getilgt wurde.