Wie Sie mir mitgeteilt haben, sind Sie mit einer Abschlagszahlung in Höhe von 50% der genannten Forderung einverstanden. Ich werde den Betrag von somit Fr. 4'800.-- innerhalb der nächsten zehn Tage beschaffen und in bar an Sie auszahlen, wenn Sie mir eine rechtsgültig unterzeichnete Erklärung abgeben, dass Sie keinerlei weitere Forderungen geltend machen." Dass die Rekursgegnerin dieses Schreiben erhielt, bestritt sie nie. In der Folge reiste der Rekurrent acht Tage später nach Zürich, um der Rekursgegnerin exakt jenen Betrag von Fr. 4'800.-- zu übergeben.