Einerseits kann darunter verstanden werden, dass die Schuld abbezahlt, mithin getilgt ist. Der Begriff kann andererseits auch bedeuten, dass an eine bestehende Schuld eine Abzahlung, d.h. eine Teil- oder Ratenzahlung erfolgte. Läge nur diese Quittung im Recht, müsste der Beweis der Tilgung bzw. des Erlasses der Schuld mittels Urkunde wohl als gescheitert betrachtet werden. Der Rekurrent reichte indessen ein Schreiben ein, in welchem er sich auf ein Telefonat zwischen den Parteien bezog und den Vorschlag machte, über eine Zahlung der Hälfte der Forderung in angemessenen Raten zu verhandeln.