81 SchKG N 6). 4. Der Rekurrent legte eine als "Rechnung" bezeichnete Urkunde ins Recht, welche von einem Angestellten der Rekursgegnerin unterzeichnet worden war. Die Rekursgegnerin bestätigt darin unter dem Titel "Schuldabzahlung", Fr. 4'465.10 zuzüglich Fr. 334.90 MWST erhalten zu haben. Diese Quittung ist auf dem Briefpapier der Rekursgegnerin ausgestellt. Sie wurde somit offensichtlich von der Rekursgegnerin verfasst. Der Begriff "Schuldabzahlung" ist allerdings nicht eindeutig. Einerseits kann darunter verstanden werden, dass die Schuld abbezahlt, mithin getilgt ist.