Es geht dabei um die Frage, welche Intensität des Beweises sich aus der Beweiswürdigung ergeben muss, damit der Beweis als erbracht gelten kann. Grundsätzlich muss der Beweis zur vollen Überzeugung des Richters erbracht werden. Dies trifft dann zu, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit besteht, dass vernünftigerweise nicht mehr mit der Möglichkeit des Gegenteils zu rechnen ist, bzw. wenn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dargetan ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 101 ZPO N 4b mit Hinweisen). Je unwahrscheinlicher eine Behauptung ist, desto höhere Anforderungen müssen an deren Beweis gestellt werden (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 322).