er darf dabei Zweifel nicht unterdrücken. Auch Indizien und das Verhalten der Parteien im Prozess können in die Beweiswürdigung einbezogen werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 101 N 1c; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 148 N 3; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 204 N 1 f.). Von der Beweiswürdigung ist das Beweismass zu unterscheiden. Es geht dabei um die Frage, welche Intensität des Beweises sich aus der Beweiswürdigung ergeben muss, damit der Beweis als erbracht gelten kann.