Ob dem Schuldner dieser Beweis gelang, prüft der Richter hingegen in freier Beweiswürdigung (§ 187 ZPO). Die freie richterliche Beweiswürdigung ist das Produkt eines psychischen Vorgangs. Der Richter kommt zur subjektiven Überzeugung, dass der Beweis für eine Tatsache erbracht oder gescheitert ist. Diese subjektive Überzeugung hat der Richter anhand objektiver Kriterien zu bilden und die Beweise aufgrund von Denk- und Naturgesetzen sowie Erfahrungswissen zu werten und zu gewichten; er darf dabei Zweifel nicht unterdrücken.