Im summarischen Verfahren jedenfalls kann mittels Tonträgern ein Urkundenbeweis kaum je geführt werden. Dies scheitert - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - bereits daran, dass in der Regel die Identität des Urhebers einer auf einem Tonträger festgehaltenen Erklärung im summarischen Verfahren nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit wird überprüft werden können. b) Mit Bezug auf den Tilgungsnachweis nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG unterliegt der Schuldner insofern einer Beweismittelbeschränkung, als der Beweis nur mittels Urkunden geführt werden kann. Ob dem Schuldner dieser Beweis gelang, prüft der Richter hingegen in freier Beweiswürdigung (§ 187 ZPO).