ebensowenig genügen andere Beweismittel, ausser der Gläubiger gibt die Tilgung oder die Stundung vor dem Konkursgericht selbst zu. Unerheblich ist, weshalb der Schuldner den Urkundenbeweis nicht zu erbringen vermag, beispielsweise weil sich die Belege bei Dritten befinden (Giroud, Art. 172 SchKG N 8). Ob und unter welchen Umständen Tonträger (hier des Telefonbeantworters) im Rahmen des Urkundenbeweises (§§ 188 ff. ZPO) zuzulassen sind, braucht nicht entschieden zu werden. Im summarischen Verfahren jedenfalls kann mittels Tonträgern ein Urkundenbeweis kaum je geführt werden.