174 SchKG N 19). Der Rekurrent beruft sich auf ein unechtes Novum, weshalb das Konkursdekret ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufzuheben ist, falls der Schuldner durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist, oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). 3. a) Das Gesetz verlangt den Urkundenbeweis. Blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus; ebensowenig genügen andere Beweismittel, ausser der Gläubiger gibt die Tilgung oder die Stundung vor dem Konkursgericht selbst zu.