In der Folge habe der Rekurrent der Rekursgegnerin Fr. 4'800.-- übergeben, welche den Erhalt quittiert habe. Sinngemäss macht der Rekurrent damit geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei vor der Konkursverhandlung getilgt worden (teilweise durch Bezahlung, teilweise durch Erlass). 2. Der Entscheid des Konkursgerichts kann nach Art. 174 Abs. 1 SchKG an das obere Gericht weitergezogen werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Giroud, Basler Kommentar, Art. 174 SchKG N 19).