{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--15_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-15", "Checksum": "532604baa2da3f570137ea21dd433194"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an den Tilgungsnachweis nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:07", "Checksum": "883b4beba6242a80e771751a373623e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 15\nRegeste:\nAnforderungen an den Tilgungsnachweis nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG\n\n\nLäge nur diese Quittung im Recht, müsste der Beweis der Tilgung bzw. des Erlasses der Schuld mittels Urkunde wohl als gescheitert betrachtet werden. Der Rekurrent reichte indessen ein Schreiben ein, in welchem er sich auf ein Telefonat zwischen den Parteien bezog und den Vorschlag machte, über eine Zahlung der Hälfte der Forderung in angemessenen Raten zu verhandeln. Sollte dies für die Rekursgegnerin keine Lösung sein, müsse diese über die Weiterführung des Konkurses entscheiden. Tags darauf sandte der Rekurrent der Rekursgegnerin erneut ein Schreiben mit folgendem Wortlaut: \"Besten Dank für Ihre heutige Nachricht auf unseren Telefonbeantworter. Wie Sie mir mitgeteilt haben, sind Sie mit einer Abschlagszahlung in Höhe von 50% der genannten Forderung einverstanden. Ich werde den Betrag von somit Fr. 4'800.-- innerhalb der nächsten zehn Tage beschaffen und in bar an Sie auszahlen, wenn Sie mir eine rechtsgültig unterzeichnete Erklärung abgeben, dass Sie keinerlei weitere Forderungen geltend machen.\" Dass die Rekursgegnerin dieses Schreiben erhielt, bestritt sie nie. In der Folge reiste der Rekurrent acht Tage später nach Zürich, um der Rekursgegnerin exakt jenen Betrag von Fr. 4'800.-- zu übergeben. Nach Treu und Glauben und gestützt auf diese zusätzlichen Urkunden, bei denen weder Versand noch Erhalt bestritten sind, muss alsdann der Begriff \"Schuldabzahlung\" so verstanden werden, dass mit der (Teil-)Zahlung von Fr. 4'800.-- die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung getilgt wurde. Für die Richtigkeit dieser Auslegung des Begriffs \"Schuldabzahlung\" spricht auch ein vor Vorinstanz ins Recht gelegtes Schreiben an die Rekursgegnerin, wonach im Namen des Rekurrenten nochmals auf den mündlich vereinbarten Vergleich hingewiesen und die Rekursgegnerin ersucht wurde, das nach der Teilzahlung eingereichte Konkursbegehren zurückzuziehen. Schliesslich erscheint die Behauptung der Rekursgegnerin in ihrer Rekursantwort wenig überzeugend, es sei nur vereinbart gewesen, bei Bezahlung von Fr. 4'800.-- werde die Löschung der Betreibung im Betreibungsregister beantragt; eine \"Preisreduktion\" sei nicht abgemacht gewesen. Der Rekurrent konnte kaum ein Interesse an einer Löschung des Eintrags im Betreibungsregister haben, nachdem er im ersten Schreiben deutlich gemacht hatte, dass wohl der Konkurs eröffnet werden müsse, falls die Gläubigerin nicht auf seinen Vorschlag (Teilzahlung und Teilerlass) eingehen sollte.\nIm Konkursverfahren vermochte der Rekurrent somit durch Urkunden zu beweisen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkursverhandlung bereits nicht mehr bestand.\n5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, im Konkursverfahren habe die in Betreibung gesetzte Forderung als getilgt zu gelten, keinen endgültigen Entscheid über den Bestand der Forderung darstellt: Es ist den Parteien in einem ordentlichen Forderungsprozess selbstredend unbenommen, mit allen dannzumal zulässigen Beweismitteln (z.B. Zeugen) den Beweis anzutreten, dass mit der Quittung lediglich der Erhalt einer Teil- bzw. Ratenzahlung bestätigt werden sollte und keine Parteivereinbarung bezüglich eines Erlasses der Restschuld abgeschlossen wurde.\nRekurskommission, 13. September 1999, BR.1999.100"}