{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--15_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-15", "Checksum": "532604baa2da3f570137ea21dd433194"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an den Tilgungsnachweis nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:07", "Checksum": "883b4beba6242a80e771751a373623e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 15\nRegeste:\nAnforderungen an den Tilgungsnachweis nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG\n\nRBOG 1999 Nr. 15\nAnforderungen an den Tilgungsnachweis nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG\nArt. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG\n1. Über den Rekurrenten wurde der Konkurs eröffnet. Der Rekurrent behauptet im Rekursverfahren, die Parteien hätten vereinbart, mit der Bezahlung von Fr. 4'800.-- sei die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung von ursprünglich Fr. 9'600.-- beglichen. Diese Vereinbarung habe die Rekursgegnerin auf dem Telefonbeantworter bestätigt. In der Folge habe der Rekurrent der Rekursgegnerin Fr. 4'800.-- übergeben, welche den Erhalt quittiert habe. Sinngemäss macht der Rekurrent damit geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei vor der Konkursverhandlung getilgt worden (teilweise durch Bezahlung, teilweise durch Erlass).\n2. Der Entscheid des Konkursgerichts kann nach Art. 174 Abs. 1 SchKG an das obere Gericht weitergezogen werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Giroud, Basler Kommentar, Art. 174 SchKG N 19). Der Rekurrent beruft sich auf ein unechtes Novum, weshalb das Konkursdekret ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufzuheben ist, falls der Schuldner durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist, oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG).\n3. a) Das Gesetz verlangt den Urkundenbeweis. Blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus; ebensowenig genügen andere Beweismittel, ausser der Gläubiger gibt die Tilgung oder die Stundung vor dem Konkursgericht selbst zu. Unerheblich ist, weshalb der Schuldner den Urkundenbeweis nicht zu erbringen vermag, beispielsweise weil sich die Belege bei Dritten befinden (Giroud, Art. 172 SchKG N 8).\nOb und unter welchen Umständen Tonträger (hier des Telefonbeantworters) im Rahmen des Urkundenbeweises (§§ 188 ff. ZPO) zuzulassen sind, braucht nicht entschieden zu werden. Im summarischen Verfahren jedenfalls kann mittels Tonträgern ein Urkundenbeweis kaum je geführt werden. Dies scheitert - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - bereits daran, dass in der Regel die Identität des Urhebers einer auf einem Tonträger festgehaltenen Erklärung im summarischen Verfahren nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit wird überprüft werden können.\nb) Mit Bezug auf den Tilgungsnachweis nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG unterliegt der Schuldner insofern einer Beweismittelbeschränkung, als der Beweis nur mittels Urkunden geführt werden kann. Ob dem Schuldner dieser Beweis gelang, prüft der Richter hingegen in freier Beweiswürdigung (§ 187 ZPO). Die freie richterliche Beweiswürdigung ist das Produkt eines psychischen Vorgangs. Der Richter kommt zur subjektiven Überzeugung, dass der Beweis für eine Tatsache erbracht oder gescheitert ist. Diese subjektive Überzeugung hat der Richter anhand objektiver Kriterien zu bilden und die Beweise aufgrund von Denk- und Naturgesetzen sowie Erfahrungswissen zu werten und zu gewichten; er darf dabei Zweifel nicht unterdrücken. Auch Indizien und das Verhalten der Parteien im Prozess können in die Beweiswürdigung einbezogen werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 101 N 1c; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 148 N 3; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 204 N 1 f.).\nVon der Beweiswürdigung ist das Beweismass zu unterscheiden. Es geht dabei um die Frage, welche Intensität des Beweises sich aus der Beweiswürdigung ergeben muss, damit der Beweis als erbracht gelten kann. Grundsätzlich muss der Beweis zur vollen Überzeugung des Richters erbracht werden. Dies trifft dann zu, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit besteht, dass vernünftigerweise nicht mehr mit der Möglichkeit des Gegenteils zu rechnen ist, bzw. wenn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dargetan ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 101 ZPO N 4b mit Hinweisen). Je unwahrscheinlicher eine Behauptung ist, desto höhere Anforderungen müssen an deren Beweis gestellt werden (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 322).\nc) Unter \"Tilgung\" der Schuld im Sinn von Art. 172 Ziff. 3 SchKG ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung zu verstehen (Erlass, Verzicht, Aufhebung oder Verrechnung; Giroud, Art. 172 SchKG N 12; Staehelin, Basler Kommentar, Art. 81 SchKG N 14; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 172 SchKG N 13 i.V.m. Art. 81 SchKG N 6).\n4. Der Rekurrent legte eine als \"Rechnung\" bezeichnete Urkunde ins Recht, welche von einem Angestellten der Rekursgegnerin unterzeichnet worden war. Die Rekursgegnerin bestätigt darin unter dem Titel \"Schuldabzahlung\", Fr. 4'465.10 zuzüglich Fr. 334.90 MWST erhalten zu haben. Diese Quittung ist auf dem Briefpapier der Rekursgegnerin ausgestellt. Sie wurde somit offensichtlich von der Rekursgegnerin verfasst. Der Begriff \"Schuldabzahlung\" ist allerdings nicht eindeutig. Einerseits kann darunter verstanden werden, dass die Schuld abbezahlt, mithin getilgt ist. Der Begriff kann andererseits auch bedeuten, dass an eine bestehende Schuld eine Abzahlung, d.h. eine Teil- oder Ratenzahlung erfolgte."}