Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Praxis der Rekurskommission: Die Verletzung von verfahrensrechtlichen Mindeststandards, namentlich die Verkürzung gesetzlich vorgesehener Vorladungsfristen, stellt fraglos eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Nordmann, Art. 168 SchKG N 16; Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 573) und ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Damit war die Konkurseröffnung mangels Einhaltung der Vorladungsfrist unzulässig; das Konkursdekret ist aufzuheben. Rekurskommission, 27. September 1999, BR.1999.104