Die gegenteilige Auffassung wurde 1914 von der II. Zivilkammer des bernischen Appellationshofs vertreten: Die richtige und rechtzeitige Terminanzeige gemäss Art. 168 SchKG stelle ein formelles Erfordernis des Konkurserkenntnisses dar. Erfolge die Vorladung nicht in korrekter Art und Weise, dürfe der Konkursrichter nicht über das Konkursbegehren entscheiden; ansonsten erscheine das Konkurserkenntnis als ungesetzlich und müsse von Amtes wegen aufgehoben werden (ZBJV 51, 1915, S. 248). Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Praxis der Rekurskommission: