168 N 8). Da dieser Verfahrensmangel von der Schuldnerin (Rekurrentin) nicht geltend gemacht wurde, fragt sich, ob die Berücksichtigung dieses Mangels und damit die Aufhebung des Konkurserkenntnisses von Amtes wegen zulässig ist. Dies wird in der Lehre zum Teil abgelehnt, doch wird diese Auffassung nicht näher begründet (vgl. Nordmann, Basler Kommentar, Art. 168 SchKG N 16 mit Hinweisen; Baumann, Die Konkurseröffnung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Diss. Zürich 1979, S. 104; Jaeger/Daniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis I, Zürich 1947, Art. 168 N 3). Die gegenteilige Auffassung wurde 1914 von der II. Zivilkammer des bernischen Appellationshofs vertreten: