Die Konkursverhandlung fand am 4. August 1999 statt. Die am 14. Juli versandte und frühestens am 15. Juli 1999 in Empfang genommene Vorladung wurde während der Betreibungsferien zugestellt; indessen hätte sie frühestens am 2. August 1999 zugestellt werden dürfen. Da die Gerichtsverhandlung den Parteien wenigstens drei Tage vorher anzuzeigen ist (Art. 168 SchKG), hätte die Konkursverhandlung frühestens drei Tage nach Ablauf der Betreibungsferien, d.h. am 5. August 1999 stattfinden können, da die Vorladungsfrist zur Konkurseröffnung mindestens drei mal 24 Stunden umfassen muss (Brügger, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Art. 168 N 8).