RBOG 1999 Nr. 14 Die Einhaltung der Vorladungsfrist stellt ein von Amtes wegen zu berücksichtigendes formelles Erfordernis des Konkurserkenntnisses dar Nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen - von Ausnahmen abgesehen - Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli, nicht vorgenommen werden. Die Zustellung der Konkursandrohung, die Vorladung vor den Konkursrichter und die Konkurseröffnung stellen Betreibungshandlungen im Sinn des Gesetzes dar (Bauer, Basler Kommentar, Art. 56 SchKG N 40). Die Konkursverhandlung fand am 4. August 1999 statt.