Massgebend ist allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch in einem solchen Fall, wann das Betreibungsamt die Pfändung, allenfalls die letzte erfolgreiche Ergänzungspfändung, vollzog. Die Beschwerdeführerin muss dann, wenn sie (im Nachhinein) über die Pfändung bzw. Verwertung orientiert wird, wohl die Möglichkeit haben, nachträglich Beschwerde nach Art. 17 SchKG betreffend Reihenfolge der Pfändung, allenfalls Nichtigkeit derselben zufolge Rechtsmissbrauchs, einzureichen; eine Schonfrist von sechs Monaten ab grundsätzlicher Orientierung über die erfolgte Pfändung steht ihr hingegen nicht zu. Rekurskommission, 15. Januar 1999, BS.1998.29