266m Abs. 1 OR: Auch die Tatsache, dass ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen darf, vermag letzteren nicht in jedem Fall vor dem Verlust der gemeinsamen Wohnung zu bewahren. d) Der Beginn der Frist, innert welcher die Gläubiger die Verwertung der gepfändeten Liegenschaft verlangen können, verzögert sich somit nicht, wenn eine Ehefrau nicht sofort, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Verwertungsbegehren erhalten hat. Massgebend ist allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch in einem solchen Fall, wann das Betreibungsamt die Pfändung, allenfalls die letzte erfolgreiche Ergänzungspfändung, vollzog.