Geiser halten deshalb ausdrücklich fest, Art. 169 ZGB könne die Familie nicht vor der Zwangsverwertung der Familienwohnung schützen (Kommentar zum Eherecht, Bd. I, Bern 1988, Art. 169 und 271a ZGB N 34 f.). Dem an der Familienwohnung nur mittelbar berechtigten Gatten ist folglich zwar ein Mitspracherecht zugesichert, wenn sein Partner bzw. seine Partnerin beabsichtigt, durch ein Rechtsgeschäft die Nutzung der Familienwohnung einzuschränken; einen absoluten Wohnungsschutz gewährt Art. 169 ZGB jedoch nicht. Gleiches gilt für Art. 266m Abs. 1 OR: