sie lässt dem Richter einen gewissen Ermessenspielraum (Pra 83, 1994, Nr. 9 S. 37). Absicht des Gesetzgebers war es somit lediglich zu verhindern, dass der an der Familienwohnung berechtigte Gatte dem anderen gegen dessen Willen durch eigene aktive Handlung die für ihn lebenswichtige Wohnung entzieht (Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 169 ZGB N 8). Art. 169 ZGB erfasst nur das rechtsgeschäftliche Handeln eines Ehegatten, bietet hingegen keine Handhabe, wenn sich dieser zulasten der Familie passiv verhält bzw. wenn aus anderen Gründen als aus Rechtsgeschäften des Gatten der Verlust der Familienwohnung droht. Hausheer/Reusser/Geiser halten deshalb ausdrücklich fest, Art.