Die "anderen Rechtsgeschäfte" können sowohl im Verzicht auf ein Recht wie auch in Handlungen bestehen, die geeignet sind, die Nutzung der Wohnung einzuschränken. Sie erfassen beispielsweise die Abtretung von Gesellschaftsanteilen, die zur Nutzung einer Wohnung berechtigen, den Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht oder ein Wohnrecht, die Abtretung des Mietvertrags oder die Untervermietung, die Begründung eines Nutzniessungs- oder Wohnrechts und schliesslich in gewissen Fällen sogar die Begründung eines Pfandrechts. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; sie lässt dem Richter einen gewissen Ermessenspielraum (Pra 83, 1994, Nr. 9 S. 37).