169 ZGB keinen solchen Grund dar. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann ein Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. Die "anderen Rechtsgeschäfte" können sowohl im Verzicht auf ein Recht wie auch in Handlungen bestehen, die geeignet sind, die Nutzung der Wohnung einzuschränken.