Das Bundesgericht präzisierte im gleichen Entscheid sodann noch, wann die Frist zu laufen beginne: Dies sei mit dem Vollzug der Pfändung durch das Betreibungsamt und nicht mit der Mitteilung der Pfändungsurkunde an die Gläubiger der Fall. c) Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, macht jedoch geltend, das Präjudiz sei auf die hier zu beurteilende Streitsache nicht anwendbar: Dort sei es darum gegangen, wann der Gläubiger das Verwertungsbegehren erstmals stellen könne; hier sei darüber zu befinden, wann die Frist für eine durch Art. 169 ZGB geschützte Ehefrau zu laufen beginne. Art. 116 SchKG ist indessen vorbehaltlos formuliert.