In BGE 115 III 109 hielt das Bundesgericht fest, der Wortlaut dieser Bestimmung sei "parfaitement clair et univoque dans les trois langues officielles". Diese Auffassung bezog sich zwar auf den spätest möglichen Zeitpunkt, in welchem ein Gläubiger die Verwertung verlangen kann (vor der Revision des SchKG war dies nicht zwei Jahre, sondern nur ein Jahr der Fall); es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass sie auch hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs (früher ein Monat, heute sechs Monate nach der Pfändung) ihre Gültigkeit hat. Das Bundesgericht präzisierte im gleichen Entscheid sodann noch, wann die Frist zu laufen beginne: