116 Abs. 1 SchKG). Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, läuft diese Frist von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an (Art. 116 Abs. 3 SchKG). b) Pfändungsobjekt ist die Liegenschaft, welche den Eheleuten als Familienwohnung dient. Art. 116 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass die Gläubiger die Verwertung dieses Grundstücks frühestens sechs Monate nach der Pfändung verlangen können. In BGE 115 III 109 hielt das Bundesgericht fest, der Wortlaut dieser Bestimmung sei "parfaitement clair et univoque dans les trois langues officielles".