dieser habe lediglich Anspruch auf Mitteilung der Pfändung und des Verwertungsbegehrens. Die Fristen zur Stellung des Verwertungsbegehrens würden im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs zu laufen beginnen; sei die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, liefen die Fristen (erst) von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an. Die Beschwerdeführerin beharrt demgegenüber darauf, die Verwertung dürfe erst erfolgen, wenn seit Zustellung des Verwertungsbegehrens an sie selbst sechs Monate verstrichen seien. 2. a) Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG).