Die Beschwerdeführerin erhob mit dem Hinweis, sie habe bis zum heutigen Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt, dass die Liegenschaft des Ehemanns in einem Zwangsverwertungsverfahren stehe, Beschwerde und verlangte die Zustellung der Zahlungsbefehle und die Mitteilung der Pfändung und Verwertung der Familienwohnung an sie selbst. Die Vorinstanz erwog, auch wenn es sich beim gepfändeten Objekt um die Familienwohnung handle, sei es in der Betreibung auf Pfändung nicht erforderlich, den Zahlungsbefehl nicht nur dem Schuldner, sondern auch dessen Ehegatten zuzustellen; dieser habe lediglich Anspruch auf Mitteilung der Pfändung und des Verwertungsbegehrens.