Einer der Gläubiger verlangte sechs Monate nach der Pfändung dieser Liegenschaft deren Verwertung, worüber das Betreibungsamt X umgehend orientierte. Die Beschwerdeführerin erhob mit dem Hinweis, sie habe bis zum heutigen Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt, dass die Liegenschaft des Ehemanns in einem Zwangsverwertungsverfahren stehe, Beschwerde und verlangte die Zustellung der Zahlungsbefehle und die Mitteilung der Pfändung und Verwertung der Familienwohnung an sie selbst.