RBOG 1999 Nr. 13 Unabhängig von der Kenntnis des Ehegatten beginnt die Frist für das Verwertungsbegehren einer Familienwohnung von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an zu laufen 1. Die Beschwerdeführerin ist mit X, welcher von mehreren Gläubigern auf Pfändung betrieben wurde, verheiratet; das Ehepaar lebt in der X gehörenden Liegenschaft. Einer der Gläubiger verlangte sechs Monate nach der Pfändung dieser Liegenschaft deren Verwertung, worüber das Betreibungsamt X umgehend orientierte.