{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--13_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-13", "Checksum": "788f7842c2e011aa9530413974948850"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängig von der Kenntnis des Ehegatten beginnt die Frist für das Verwertungsbegehren einer Familienwohnung von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an zu laufen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:10", "Checksum": "74072a2e13c7ed1d273ee10e028dcf90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 13\nRegeste:\nUnabhängig von der Kenntnis des Ehegatten beginnt die Frist für das Verwertungsbegehren einer Familienwohnung von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an zu laufen\n\n\nAbsicht des Gesetzgebers war es somit lediglich zu verhindern, dass der an der Familienwohnung berechtigte Gatte dem anderen gegen dessen Willen durch eigene aktive Handlung die für ihn lebenswichtige Wohnung entzieht (Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 169 ZGB N 8). Art. 169 ZGB erfasst nur das rechtsgeschäftliche Handeln eines Ehegatten, bietet hingegen keine Handhabe, wenn sich dieser zulasten der Familie passiv verhält bzw. wenn aus anderen Gründen als aus Rechtsgeschäften des Gatten der Verlust der Familienwohnung droht. Hausheer/Reusser/Geiser halten deshalb ausdrücklich fest, Art. 169 ZGB könne die Familie nicht vor der Zwangsverwertung der Familienwohnung schützen (Kommentar zum Eherecht, Bd. I, Bern 1988, Art. 169 und 271a ZGB N 34 f.). Dem an der Familienwohnung nur mittelbar berechtigten Gatten ist folglich zwar ein Mitspracherecht zugesichert, wenn sein Partner bzw. seine Partnerin beabsichtigt, durch ein Rechtsgeschäft die Nutzung der Familienwohnung einzuschränken; einen absoluten Wohnungsschutz gewährt Art. 169 ZGB jedoch nicht. Gleiches gilt für Art. 266m Abs. 1 OR: Auch die Tatsache, dass ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen darf, vermag letzteren nicht in jedem Fall vor dem Verlust der gemeinsamen Wohnung zu bewahren.\nd) Der Beginn der Frist, innert welcher die Gläubiger die Verwertung der gepfändeten Liegenschaft verlangen können, verzögert sich somit nicht, wenn eine Ehefrau nicht sofort, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Verwertungsbegehren erhalten hat. Massgebend ist allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch in einem solchen Fall, wann das Betreibungsamt die Pfändung, allenfalls die letzte erfolgreiche Ergänzungspfändung, vollzog. Die Beschwerdeführerin muss dann, wenn sie (im Nachhinein) über die Pfändung bzw. Verwertung orientiert wird, wohl die Möglichkeit haben, nachträglich Beschwerde nach Art. 17 SchKG betreffend Reihenfolge der Pfändung, allenfalls Nichtigkeit derselben zufolge Rechtsmissbrauchs, einzureichen; eine Schonfrist von sechs Monaten ab grundsätzlicher Orientierung über die erfolgte Pfändung steht ihr hingegen nicht zu.\nRekurskommission, 15. Januar 1999, BS.1998.29"}