Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil der Gläubiger der Verrechnungsforderung gegenüber dem Betreibungsgläubiger bevorzugt würde, wenn er die Verrechnungsforderung lediglich glaubhaft behaupten könnte, während der Betreibungsgläubiger die in Betreibung gesetzte Forderung durch die Vorlage eines Rechtsöffnungstitels, mithin einer Urkunde, belegen muss. Zudem sollten an den Nachweis einer Forderung ganz generell im Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren dieselben Anforderungen gestellt werden, unabhängig davon, ob für die Obligation die Betreibung angehoben oder die Forderung vom Betreibungsschuldner verrechnungsweise geltend gemacht wurde. Rekurskommission, 6. Dezember 1999, BR.1999.123