120 OR N 23). Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil der Gläubiger der Verrechnungsforderung gegenüber dem Betreibungsgläubiger bevorzugt würde, wenn er die Verrechnungsforderung lediglich glaubhaft behaupten könnte, während der Betreibungsgläubiger die in Betreibung gesetzte Forderung durch die Vorlage eines Rechtsöffnungstitels, mithin einer Urkunde, belegen muss.