Die "entkräftende" Wirkung ergibt sich alsdann nicht aus der in Betreibung gesetzten Forderung selbst (mangelhafte Entstehung oder Erfüllung, fehlende Klagbarkeit oder Untergang durch Verjährung bzw. Stundung, Verwirkung, Tilgung durch Zahlung oder Erlass etc.), sondern aus einer Gegenforderung und damit aus einem anderen Sachverhalt (LGVE 1990 I Nr. 43). Dieser Unterschied mit Bezug auf die "Entkräftung" der in Betreibung gesetzten Forderung gebietet es, an die Glaubhaftmachung einer zur Verrechnung gestellten Forderung insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die Verrechnungsforderung durch Urkunden zu belegen ist (vgl. Peter, Basler Kommentar, 2.A., Art. 120 OR N 23).