Letztlich anerkennt daher der Betriebene - zumindest in der betreffenden Betreibung - die Betreibungsforderung, wenn er die Verrechnung erklärt. Die "entkräftende" Wirkung ergibt sich alsdann nicht aus der in Betreibung gesetzten Forderung selbst (mangelhafte Entstehung oder Erfüllung, fehlende Klagbarkeit oder Untergang durch Verjährung bzw. Stundung, Verwirkung, Tilgung durch Zahlung oder Erlass etc.), sondern aus einer Gegenforderung und damit aus einem anderen Sachverhalt (LGVE 1990 I Nr. 43).