zu Art. 120-126 OR N 18, 21). Die Verrechnungsmöglichkeit setzt somit dem Grundsatz nach den Bestand und (mindestens) die Erfüllbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung voraus (Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 43 ff., Art. 120 OR N 93 ff.). Letztlich anerkennt daher der Betriebene - zumindest in der betreffenden Betreibung - die Betreibungsforderung, wenn er die Verrechnung erklärt.