Die Verrechnungseinrede kann aber nicht unbesehen mit den übrigen, die Schuldanerkennung entkräftenden Einwendungen gleichgestellt werden: Die Einwände wie Zahlung, Stundung, Verjährung und Verwirkung, Willensmängel oder die Einrede des nicht bzw. schlecht erfüllten Vertrags betreffen die in Betreibung gesetzte Forderung selbst bzw. das ihr zugrunde liegende Schuldverhältnis direkt. Für die Einrede der Verrechnung hingegen sind (mindestens) zwei Obligationen (Forderungen) erforderlich (Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 18, 21).