zu Art. 120-126 OR N 153, 169; LGVE 1992 I Nr. 49 S. 79), wenn mithin der Richter - etwa aufgrund eines glaubhaften Versicherns (Staehelin, Art 82 SchKG N 89) - überwiegend geneigt sei, an die Wahrheit der vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen zu glauben (Staehelin, Art. 82 SchKG N 87; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 26 N 2). Die Verrechnungseinrede kann aber nicht unbesehen mit den übrigen, die Schuldanerkennung entkräftenden Einwendungen gleichgestellt werden: