Auf diese stete Praxis zurückzukommen bzw. sie zu ändern, besteht kein Anlass. Zwar trifft zu, dass Art. 82 Abs. 2 SchKG lediglich verlangt, Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, seien sofort glaubhaft zu machen. Daraus wird teilweise geschlossen, mit Bezug auf die Verrechnungsforderung genüge es, wenn die Gegenforderung "sonstwie" glaubhaft gemacht werde (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 93 mit Hinweisen; Aepli, Zürcher Kommentar, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 153, 169;