Es genügt auch im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 82 SchKG nicht, wenn der Schuldner lediglich mehr oder weniger substantiierte Behauptungen bezüglich der von ihm geltend gemachten Verrechnungsforderungen aufstellt. Der Betriebene muss vielmehr für die von ihm erhobenen Verrechnungsforderungen über eine öffentliche oder private Urkunde verfügen, aus welcher der Wille des Betreibungsgläubigers hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betriebenen bzw. Gläubiger der Verrechnungsforderung zu bezahlen (RBOG 1998 Nr. 10, 1996 Nr. 17, je mit Hinweisen). b) Auf diese stete Praxis zurückzukommen bzw. sie zu ändern, besteht kein Anlass.