Solches rechtfertige sich wenigstens in den Fällen, in welchen sich Forderung und Gegenforderung in umfassenden und gelebten gegenseitigen Geschäftsbeziehungen ergeben hätten. 2. a) Gemäss ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission des Obergerichts müssen Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung im Rechtsöffnungsverfahren urkundenmässig in liquider Weise belegt sein, und zwar durch solche Urkunden, die ihrerseits als Titel für die provisorische Rechtsöffnung taugen würden. Es genügt auch im Rechtsöffnungsverfahren nach Art.