RBOG 1999 Nr. 12 Auch im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung muss die Verrechnungseinrede urkundenmässig in liquider Weise belegt sein; Bestätigung von RBOG 1998 Nr. 10 Art. 120 OR, Art. 80 ff. SchKG, Art. 82 SchKG 1. Die Vorinstanz erwog, im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung genüge es, die Einrede der Verrechnung zuzulassen, falls die Gegenforderung glaubhaft gemacht sei. Solches rechtfertige sich wenigstens in den Fällen, in welchen sich Forderung und Gegenforderung in umfassenden und gelebten gegenseitigen Geschäftsbeziehungen ergeben hätten.